§ 8b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Vorschriften für den EWR

§ 8b.

(1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.

(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:

  1. 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
  2. 2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.

(3) Bei den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072126

alte Dokumentnummer

N5197820889L

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