Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992
Vorschriften für den EWR
§ 8b.
(1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:
- 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
- 2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(3) Bei den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072126
alte Dokumentnummer
N5197820889L
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