Vorschriften für die Schweiz
§ 8b.
(1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
- 1. darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,
- 2. über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
- 3. darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
- 4. darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12085450
alte Dokumentnummer
N5199545005J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)