§ 8b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Vorschriften für die Schweiz

§ 8b.

Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen

  1. 1. darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,
  2. 2. über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
  3. 3. darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
  4. 4. darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087900

alte Dokumentnummer

N5199657567J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)