§ 8 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2001

Die Novellierungsanweisung in BGBl. I Nr. 98/2001, Art. 130 Z 1, konnte nicht durchgeführt werden, da ein Betrag von 4 000 S im gegenständlichen Paragraphen nicht enthalten ist.

§ 8.

Wer

  1. 1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
  2. 2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
  3. 3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
  4. 4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
  5. 5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
  6. 6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder
  7. 7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder
  8. 8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
  9. 9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,

Die Novellierungsanweisung in BGBl. I Nr. 98/2001, Art. 130 Z 1, konnte nicht durchgeführt werden, da ein Betrag von 4 000 S im gegenständlichen Paragraphen nicht enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019335

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