§ 8 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

§ 8.

Wer

  1. 1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
  2. 2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
  3. 3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
  4. 4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
  5. 5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
  6. 6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder
  7. 7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder
  8. 8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
  9. 9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40031653

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