§ 8.
(1) Übertretungen dieser Vollzugsanweisung und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind von den politischen Behörden I. Instanz mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn die Handlung nicht auf den bestehenden Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.
(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und der Verlust der Gewerbeberechtigung ausgesprochen werden.
(3) Der gleichen Strafe wie der Täter verfällt, wer einen anderen zu einer nach dieser Vollzugsanweisung strafbaren Handlung anstiftet oder an ihrer Verübung mitwirkt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR12129155
alte Dokumentnummer
N8191937406L
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