Geschäftsplan
§ 8.
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
- 1. die Satzung,
- 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
- 3. die Zusammensetzung der Eigenmittel,
- 4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
- 5. für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
- 1. über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
- 2. über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
- 3. über die voraussichtliche Liquiditätslage,
- 4. über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083610
alte Dokumentnummer
N5199441143J
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