§ 8 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Geschäftsplan

§ 8.

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten

  1. 1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,
  2. 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
  3. 3. die Zusammensetzung der Eigenmittel,
  4. 4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
  5. 5. für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

  1. 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
  2. 2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
  3. 3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
  4. 4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053491

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