§ 8 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Geschäftsplan

§ 8.

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten

  1. 1. die Satzung,
  2. 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
  3. 3. die Zusammensetzung der Eigenmittel,
  4. 4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
  5. 5. für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.

(3) In der Satzung ist anzugeben, in welchen anderen Staaten das Versicherungsunternehmen durch Zweigniederlassungen tätig ist.

(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen

  1. 1. über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
  2. 2. über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
  3. 3. über die voraussichtliche Liquiditätslage,
  4. 4. über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.

(5) Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sind außer bei folgenden Risken Bestandteil des Geschäftsplans:

  1. 1. den unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken;
  2. 2. den unter Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht;
  3. 3. den unter Z 3, 8 bis 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
  1. a) 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme,
  2. b) 12,8 Millionen ECU Nettoumsatz,
  3. c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres;

(6) Die Erteilung der Konzession kann mit Auflagen zu den in Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteilen des Geschäftsplans verbunden werden, soweit dies zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften erforderlich ist oder der Klarheit der Gliederung und sprachlichen Fassung dient.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072124

alte Dokumentnummer

N5197820887L

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