Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung
§ 8.
Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40255653
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