Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung
§ 8.
(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 lit. f) ist beim Patentamt abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn alle übrigen, im § 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamtes nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung an das Patentamt zu entrichten.
Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027629
alte Dokumentnummer
N2196714644T
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