§ 8 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

§ 8.

(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.

Übergangsbestimmung: § 80 Abs. 3

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036256

alte Dokumentnummer

N2199225486J

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