1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr
§ 8.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- 3. a) Mengenmeßgeräte für Gas,
- b) Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,
- c) Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),
- 4. a) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
- b) elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
- c) elektrische Meßwandler,
- 5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- 6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- d) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- 7. Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
- 8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
- 9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- 10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
- 11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
- 12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
- 2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
- 3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
- 4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
- 5. zur Messung von Sachentschädigungen,
- 6. für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
- 7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Meßgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen, die gemäß § 19 von der Eichbehörde überwacht werden.
(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
Schlagworte
Kraftmessung, Ankauf
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12153043
alte Dokumentnummer
N9199220552J
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