zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988
1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr
§ 8.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- 3. Abfüllmaschinen
- 4. a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),
- b) Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,
- c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),
- 5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- 6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- d) Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,
- e) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- 7. Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,
- 8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,
- 9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- 10. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
- 11. Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,
- 12. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,
- 13. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
- 14. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
- 2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
- 3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
- 4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
- 5. zur Messung von Sachentschädigungen,
- 6. für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
- 7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Kraftmessung, Ankauf
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145305
alte Dokumentnummer
N9195016605J
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