1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr
§ 8.
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- 2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- 3. a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
- b) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
- c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
- 4. a) Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
- b) elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
- c) elektrische Meßwandler,
- 5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- 6. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- d) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- 7. Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
- 8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
- 9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- 10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
- 11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
- 12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt,
- 13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
- 1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,
- 2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,
- 3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,
- 4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,
- 5. zur Messung von Sachentschädigungen,
- 6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,
- 7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.
(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
- 1. Eichstellen (§ 35),
- 2. Kalibrierstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),
- 3. Prüfstellen (AkkG 2012),
- 4. Inspektionsstellen (AkkG 2012),
- 5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung),
- 6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),
- 7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz),
- 8. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
(8) Nicht eichpflichtig sind Messgeräte des § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c, die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
Schlagworte
Kraftmessung, Ankauf, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40167921
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