§. 8.
Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.
Schlagworte
Kurator
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019976
alte Dokumentnummer
N2187415879T
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