§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Prüfungszeugnis

§ 8.

Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099362

alte Dokumentnummer

N61980115030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)