§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Prüfungszeugnis

§ 8.

Im Prüfungszeugnis sind – mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 11 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037884

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