§ 8 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Prüfungszeugnis

§ 8.

Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

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