Prüfungszeugnis
§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
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