§ 8 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10).

Vertragslaufzeiten

§ 8.

(1) An Grenzkopplungspunkten sind mindesten 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Dieser Anteil ist gemäß den Ergebnissen einer jährlich vom Marktgebietsmanager in Abstimmung mit den Fernleitungsnetzbetreibern über die Online-Plattform bei den Netzbenutzern durchzuführenden Bedarfserhebung gegebenenfalls je Grenzkopplungspunkt zu erhöhen. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Einspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. An Grenzkopplungspunkten sind mindestens 10 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes für Kapazitätsprodukte reserviert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal vergeben werden. Maximal 65 Prozent der technischen Jahreskapazität eines Ausspeisepunktes dürfen mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren vergeben werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.

(2) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt Kapazitätsverträge, deren Kapazität die Anteile gemäß Abs. 1 überschreitet, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Auslaufen dieser Kapazitätsverträge, die durch das Auslaufen frei gewordene Kapazität zur Gänze als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einem Quartal an, solange bis der Anteil von 10 Prozent erreicht ist, und danach als Kapazitätsprodukte mit Vertragslaufzeiten von bis zu einschließlich vier Jahren an, solange bis der Anteil von 35 Prozent der technischen Jahreskapazität des Ein- bzw. Ausspeisepunktes erreicht ist.

(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls im Einzelfall so abzuändern, dass sie mit den Regelungen und den daraus jeweils resultierenden technischen Jahreskapazitäten benachbarter Staaten übereinstimmen. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.

(4) Bei Buchungspunkten, die gemäß § 5 zu Ein- bzw. Ausspeisezonen zusammengefasst werden, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend für die technische Jahreskapazität der Ein- oder Ausspeisezone.

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