§ 8 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Tritt mit 1.6.2018, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte

§ 8.

(1) Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an. Dies gilt gleichermaßen für Kapazitäten gemäß § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 2, unterbrechbare Kapazität sowie neu zu schaffende Kapazität im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 . Dies gilt jedoch nicht für Kapazität, die aus der Rückgabe von gebuchter Kapazität an einem Grenzkopplungspunkt verfügbar wird.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Kapazitätsverträge bleiben unverändert auf Grenzkopplungspunkte bezogen. Diese Kapazitätsverträge können jedoch auf Wunsch des Netzbenutzers in vollem Umfang und für die gesamte verbleibende Vertragsdauer an den jeweiligen virtuellen Grenzkopplungspunkt verlagert werden.

(3) Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201532

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