Tritt mit 1. November 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Vertragslaufzeiten
§ 8.
An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40174880
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