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§ 8 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 8

Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltung ist möglich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

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