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§ 9 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 9

Über die Sitzungen des Beirates ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.

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