vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 10.

Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR12095468

alte Dokumentnummer

N6196727579L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)