§ 10.
Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
10008221
Dokumentnummer
NOR12095468
alte Dokumentnummer
N6196727579L
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