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§ 8 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 8.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265244

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