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§ 9 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265245

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