§ 8 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8.

(1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.

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