Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
§ 8.
(1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegenden Lehr- oder Studienplan an der Einrichtung der Erwachsenenbildung auf geeignete Weise kund zu machen.
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