§ 8 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Anerkennung von Prüfungen

§ 8.

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.

(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.

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