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§ 8 ALBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

3. Abschnitt

Zielwerte für Altlastenmaßnahmen Dekontamination

§ 8.

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266887

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