Sicherung
§ 9.
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012773
Dokumentnummer
NOR40266888
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