Errichtung von Forschungsreaktoren
§ 88.
(1) Die Standortsuche für die Errichtung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Standortauswahl und -bewertung, die dabei zugrunde liegenden Kriterien, die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere infolge meteorologischer Extremereignisse, Erdbeben oder menschlicher Einwirkungen, sowie die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung.
(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.
(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005, mitzuberücksichtigen.
Schlagworte
Standortbewertung, Betriebsvorschrift, Sicherheitsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137299
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