Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 88.
(1) Für jeden Forschungsreaktor sind von der technischen Leitung im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diese haben mindestens die vor, während und nach Durchführung von Arbeiten zu treffenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und die zu beachtenden Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder Strahlenunfällen zu enthalten.
(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften sind den an einem Forschungsreaktor Tätigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeigneten Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.
(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen besondere Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen, die den in Betracht kommenden Personen vor Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.
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