§ 88 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2018

Errichtung von Forschungsreaktoren

§ 88.

(1) Die Standortsuche für die Errichtung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Standortauswahl und -bewertung, die dabei zugrunde liegenden Kriterien, die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere infolge meteorologischer Extremereignisse, Erdbeben oder menschlicher Einwirkungen, sowie die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung.

(2) Die Auslegung eines Forschungsreaktors hat entsprechend den internationalen Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere allgemeine und spezielle sicherheitstechnische Anforderungen an die Auslegung.

(3) Beim Errichtungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der IAEA Safety Standards, SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016, mitzuberücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Schlagworte

Standortbewertung, Betriebsvorschrift, Sicherheitsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)