§ 87 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

5. Teil

Forschungsreaktoren Allgemeine Bestimmungen

§ 87.

(1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu informieren und der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/71/EU RATOM nachzukommen.

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