5. Teil
Forschungsreaktoren Allgemeine Bestimmungen
§ 87.
(1) Forschungsreaktoren sind Anlagen, die der wissenschaftlichen Forschung oder der Ausbildung dienen, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfindet. Sie dienen hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen.
(2) Mit der technischen Leitung von Forschungsreaktoren dürfen nur Personen betraut werden, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes die für den Betrieb des Forschungsreaktors erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(3) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch in einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.
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