5. Teil
Forschungsreaktoren Allgemeine Bestimmungen
§ 87.
(1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.
(2) Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.
(3) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über ihre Aufsichtstätigkeit zu informieren.
(4) Die zuständige Behörde hat der Berichterstattungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/71/EU RATOM nachzukommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40201297
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