§ 87 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

5. Teil

Forschungsreaktoren Allgemeine Bestimmungen

§ 87.

(1) Forschungsreaktoren sind Anlagen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in denen mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle und zur Herstellung von künstlichen radioaktiven Stoffen dienen.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.

(3) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu informieren und der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/71/EU RATOM nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168866

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