§ 86 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dienstalterszulage

§ 86.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

 

 

kleine Daz

107,1

97,2

108,1

große Daz

427,2

387,5

172,2

    

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40220205

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