§ 86 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstalterszulage

§ 86.

(1) In den Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („DAZ“).

(2) In den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 gebührt der Berufsmilitärperson nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 19 verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 18 auf die Gehaltsstufe 19 ihrer Verwendungsgruppe („kleine DAZ“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 19 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen („große DAZ“).

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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