§ 86 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstalterszulage

§ 86.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

 

 

 

 

 

kleine Daz

98,3

266,4

99,3

36,5

große Daz

392,0

355,6

158,0

57,7

     

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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