§ 86 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Dienstalterszulage

§ 86.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

 

 

kleine Daz

112,0

101,6

113,0

große Daz

446,4

404,9

179,9

    

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40241164

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