§ 85e ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 85e

Die Mitglieder der Berufungssenate nach § 85c haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

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