§ 85e
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK). Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.
Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.
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