§ 85e ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 85e

§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

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