§ 85b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Ist auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. § 119i Abs. 11).

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß

§ 85b.

(1) Die in § 260 HGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.

(3) § 251 Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067332

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