Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß
§ 85b.
(1) Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
(3) § 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087945
alte Dokumentnummer
N5199657612J
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