§ 85b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß

§ 85b.

(1) Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(2) Der Ausweis von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.

(3) Die Anwendung von Abs. 2 ist im Konzernanhang anzugeben. Wesentliche Auswirkungen hiedurch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind im Konzernanhang zu erläutern.

(4) Die Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Versicherungsunternehmen sind beim Zedenten und beim Rückversicherer zeitgleich zu erfassen.

(5) § 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083671

alte Dokumentnummer

N5199441204J

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