Berufsbezeichnungen
§ 84
(1) § 84.Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
- 1. Selbständiger Buchhalter als „Selbständiger Buchhalter'',
- 2. Steuerberater als „Steuerberater'',
- 3. Buchprüfer als „Buchprüfer'' und
- 4. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer''.
(2) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder'' zu führen.
(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
(4) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.
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